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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/21/0123 E 31. März 2008 RS 2 (Hier: keine Notwendigkeit zur Überprüfung der Identität der Fremden nach § 74 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005, angefochtener Ladungsbescheid daher rechtswidrig)Stammrechtssatz
Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Fremden ist - trotz des in diesem Zeitpunkt bestehenden und einen (zwingenden) Versagungsgrund darstellenden Aufenthaltsverbotes - auch wirksam. Denn die Rechtskraft des über den Fremden verhängten Aufenthaltsverbotes bewirkt nicht die Unwirksamkeit der (zu Unrecht) erteilten Niederlassungsbewilligung, sondern die in Rechtskraft erwachsene Niederlassungsbewilligung verdrängt als spätere Norm die Rechtswirksamkeit eines zuvor erteilten Aufenthaltsverbotes für die Zeit ihrer Geltungsdauer. Hat der Fremde rechtzeitig vor Ablauf der ersten Niederlassungsbewilligung deren Verlängerung begehrt, ist dieser Antrag als "Verlängerungsantrag" iSd § 24 Abs 1 NAG 2005 zu qualifizieren. Demzufolge ist der Fremde nach § 24 Abs 2 letzter Satz NAG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig niedergelassen. Das durch die rechtswirksame Erteilung des Aufenthaltstitels erlangte Niederlassungsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert und verdrängt auch in diesem Zeitraum das gegen den Fremden ursprünglich erlassene Aufenthaltsverbot(Hinweis E 25. Februar 2000, 99/19/0226). (Hier: Das Verfahren über den Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung war weder im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch des angefochtenen Berufungsbescheides rechtskräftig beendet. Es lag daher kein durchsetzbares Aufenthaltsverbot gegen den Fremden vor, sodass die Anordnung gelinderer Mittel zur - im Hinblick auf die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides allein gegenständlichen - Sicherung der Abschiebung des Fremden rechtswidrig war.)Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Fremden ist - trotz des in diesem Zeitpunkt bestehenden und einen (zwingenden) Versagungsgrund darstellenden Aufenthaltsverbotes - auch wirksam. Denn die Rechtskraft des über den Fremden verhängten Aufenthaltsverbotes bewirkt nicht die Unwirksamkeit der (zu Unrecht) erteilten Niederlassungsbewilligung, sondern die in Rechtskraft erwachsene Niederlassungsbewilligung verdrängt als spätere Norm die Rechtswirksamkeit eines zuvor erteilten Aufenthaltsverbotes für die Zeit ihrer Geltungsdauer. Hat der Fremde rechtzeitig vor Ablauf der ersten Niederlassungsbewilligung deren Verlängerung begehrt, ist dieser Antrag als "Verlängerungsantrag" iSd Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 zu qualifizieren. Demzufolge ist der Fremde nach Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz NAG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig niedergelassen. Das durch die rechtswirksame Erteilung des Aufenthaltstitels erlangte Niederlassungsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert und verdrängt auch in diesem Zeitraum das gegen den Fremden ursprünglich erlassene Aufenthaltsverbot(Hinweis E 25. Februar 2000, 99/19/0226). (Hier: Das Verfahren über den Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung war weder im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch des angefochtenen Berufungsbescheides rechtskräftig beendet. Es lag daher kein durchsetzbares Aufenthaltsverbot gegen den Fremden vor, sodass die Anordnung gelinderer Mittel zur - im Hinblick auf die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides allein gegenständlichen - Sicherung der Abschiebung des Fremden rechtswidrig war.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010210287.X01Im RIS seit
30.05.2012Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012