RS Vwgh 2012/4/19 2010/21/0221

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Veröffentlicht am 19.04.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z4;
FrPolG 2005 §77 Abs4;

Rechtssatz

Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität sind im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig (vgl. E 17. Juli 2008, 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (vgl. E 5. Juli 2011, 2010/21/0316).Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität sind im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig vergleiche E 17. Juli 2008, 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar vergleiche E 5. Juli 2011, 2010/21/0316).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010210221.X01

Im RIS seit

12.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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