RS Vwgh 2012/4/19 2010/03/0108

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Veröffentlicht am 19.04.2012
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Index

21/01 Handelsrecht
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §3 Z7;
UGB §425;

Rechtssatz

Die Einschätzung, wonach eine Person "zweifelsfrei" als Beförderer anzusehen gewesen sei, weil sie angeordnet habe, welche Ware wohin zu transportieren sei, während ein anderes Unternehmen den LKW samt Fahrer zur Verfügung gestellt habe, greift zu kurz, weil allein aus der Tatsache, dass der Auftraggeber einer Fahrt festlegt, welches Ziel eine bestimmte Ladung haben soll, noch nicht darauf geschlossen werden kann, ob die Fahrt vom Beauftragten als Frachtführer durchgeführt wird (der den Erfolg der Verbringung der Ware an den vorgegeben Ort schuldet), oder ob dem Auftraggeber nur das Fahrzeug samt Lenker zur beliebigen Verwendung zur Verfügung gestellt worden ist. Dabei kommt der Frage, ob der Lenker seine Route selbst einteilt (oder ihm diese vom Auftraggeber vorgegeben wird) bzw wer die Haftung für Beschädigungen bei dieser Fahrt trägt, durchaus Bedeutung zu, wobei letztlich nur eine Gesamtbetrachtung des Vertragsverhältnisses die Beurteilung zulässt, welcher Art die Vertragsbeziehung im Einzelnen gewesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030108.X05

Im RIS seit

16.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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