RS Vwgh 2012/4/19 2010/03/0018

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Veröffentlicht am 19.04.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §31e idF 2006/I/125;

Rechtssatz

Der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft im Sinne des § 31e EisenbahnG 1957 ist berechtigt Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Allerdings können nur solche Nachteile erfolgreich eingewendet werden, durch die eine unmittelbare Beeinträchtigung erfolgt. Die geltend gemachten Rechte müssen mit dem Eigentum (oder mit der sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 (bzw in einer von der genehmigenden Behörde zu beachtenden anderen Vorschrift) als subjektiv öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein.Der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft im Sinne des Paragraph 31 e, EisenbahnG 1957 ist berechtigt Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Allerdings können nur solche Nachteile erfolgreich eingewendet werden, durch die eine unmittelbare Beeinträchtigung erfolgt. Die geltend gemachten Rechte müssen mit dem Eigentum (oder mit der sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 (bzw in einer von der genehmigenden Behörde zu beachtenden anderen Vorschrift) als subjektiv öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030018.X01

Im RIS seit

04.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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