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E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0003 2010/03/0002Rechtssatz
Legt die bf Partei nicht dar, dass die verlangten Informationen entgegen der - in Umsetzung des Artikel 5 Abs 1 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) geschaffenen - gesetzlichen Vorgaben gemäß § 90 Abs 1 Z 4 TKG 2003 nicht in angemessenem Verhältnis zu den von der Behörde wahrzunehmenden Aufgaben stünden oder zur Führung der Marktanalyseverfahren nach § 37 TKG 2003 nicht erforderlich wären, so ist schon aus diesem Grunde auch nicht zu erkennen, dass durch die im angefochtenen Bescheid konkret festgelegten Auskunftsverpflichtungen eine Verletzung des (von der bf Partei ausdrücklich auch als "Gemeinschaftsgrundrecht") angesprochenen Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten erfolgt wäre.Legt die bf Partei nicht dar, dass die verlangten Informationen entgegen der - in Umsetzung des Artikel 5 Absatz eins, Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) geschaffenen - gesetzlichen Vorgaben gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, TKG 2003 nicht in angemessenem Verhältnis zu den von der Behörde wahrzunehmenden Aufgaben stünden oder zur Führung der Marktanalyseverfahren nach Paragraph 37, TKG 2003 nicht erforderlich wären, so ist schon aus diesem Grunde auch nicht zu erkennen, dass durch die im angefochtenen Bescheid konkret festgelegten Auskunftsverpflichtungen eine Verletzung des (von der bf Partei ausdrücklich auch als "Gemeinschaftsgrundrecht") angesprochenen Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten erfolgt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030001.X01Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012