RS Vwgh 2012/4/19 2010/01/0010

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Veröffentlicht am 19.04.2012
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Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ProstG Wr 1984 §4 Abs2;
ProstG Wr 1984 §5 Abs6;
ProstG Wr 1984 §8a Abs2 Z1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Zusätzliche Angaben im Spruch, die bloße verba legalia des § 4 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG betreffend die Entfernung des Schutzobjektes und des in § 5 Abs. 6 letzter Satz Wr. ProstitutionsG bezeichneten Beginns der UnterlassungsverpflichtungZusätzliche Angaben im Spruch, die bloße verba legalia des Paragraph 4, Absatz 2, Wr. ProstitutionsG betreffend die Entfernung des Schutzobjektes und des in Paragraph 5, Absatz 6, letzter Satz Wr. ProstitutionsG bezeichneten Beginns der Unterlassungsverpflichtung

("... von der Ausübung der Prostitution hätte wissen müssen")

darstellen, machen den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig. Diese Änderungen bewirkten keine Änderung der Sache, keinen unzulässigen Austausch der Tat, sondern stellten lediglich (nicht gebotene) Präzisierungen dar. [Hier: Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verhängte die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) über die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 8a Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 und Abs. 6 des Wr. ProstitutionsG gemäß § 8a Abs. 2 Z. 1 erster Strafsatz leg. cit. eine Geldstrafe in betimmter Höhe und eine Ersatzfreiheitsstrafe in bestimmtem Ausmaß).]darstellen, machen den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig. Diese Änderungen bewirkten keine Änderung der Sache, keinen unzulässigen Austausch der Tat, sondern stellten lediglich (nicht gebotene) Präzisierungen dar. [Hier: Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verhängte die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) über die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz 2, 5, Absatz eins und Absatz 6, des Wr. ProstitutionsG gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins, erster Strafsatz leg. cit. eine Geldstrafe in betimmter Höhe und eine Ersatzfreiheitsstrafe in bestimmtem Ausmaß).]

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010010.X01

Im RIS seit

17.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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