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L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei WienRechtssatz
Zusätzliche Angaben im Spruch, die bloße verba legalia des § 4 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG betreffend die Entfernung des Schutzobjektes und des in § 5 Abs. 6 letzter Satz Wr. ProstitutionsG bezeichneten Beginns der UnterlassungsverpflichtungZusätzliche Angaben im Spruch, die bloße verba legalia des Paragraph 4, Absatz 2, Wr. ProstitutionsG betreffend die Entfernung des Schutzobjektes und des in Paragraph 5, Absatz 6, letzter Satz Wr. ProstitutionsG bezeichneten Beginns der Unterlassungsverpflichtung
("... von der Ausübung der Prostitution hätte wissen müssen")
darstellen, machen den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig. Diese Änderungen bewirkten keine Änderung der Sache, keinen unzulässigen Austausch der Tat, sondern stellten lediglich (nicht gebotene) Präzisierungen dar. [Hier: Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verhängte die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) über die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 8a Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 und Abs. 6 des Wr. ProstitutionsG gemäß § 8a Abs. 2 Z. 1 erster Strafsatz leg. cit. eine Geldstrafe in betimmter Höhe und eine Ersatzfreiheitsstrafe in bestimmtem Ausmaß).]darstellen, machen den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig. Diese Änderungen bewirkten keine Änderung der Sache, keinen unzulässigen Austausch der Tat, sondern stellten lediglich (nicht gebotene) Präzisierungen dar. [Hier: Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verhängte die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) über die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz 2, 5, Absatz eins und Absatz 6, des Wr. ProstitutionsG gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins, erster Strafsatz leg. cit. eine Geldstrafe in betimmter Höhe und eine Ersatzfreiheitsstrafe in bestimmtem Ausmaß).]
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010010010.X01Im RIS seit
17.05.2012Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012