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E3L E13206000Norm
32002L0020 Genehmigungs-RL Art10;Rechtssatz
Ausgehend von der grundsätzlichen innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung der Regulierungsbehörden (§§ 115, 117 TKG 2003) und dem Gebot, für die Entscheidung über Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne des Art 6 MRK die Zuständigkeit eines Tribunals vorzusehen, kann der Telekom-Control-Kommission nicht entgegengetreten werden, wenn sie (im Einklang mit dem E vom 15. Dezember 2003, 99/03/0423) ihre Zuständigkeit für die getroffenen Anordnungen (Auftrag zur Abstellung einer Verletzung der Verpflichtung betreffend Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen) angenommen hat. Da sich die Zuständigkeit der Behörde unmittelbar aus der VO (EG) Nr. 717/2007 und der Benennung der nationalen Regulierungsbehörde nach Artikel 12 dieser VO in Verbindung mit dem eben zitierten E vom 15. Dezember 2003 ergibt, bedarf es auch nicht der von der Behörde vorgenommenen Herleitung ihrer Zuständigkeit über Art 10 der GenehmigungsRL und dessen Umsetzung in § 91 TKG 2003. Dadurch, dass die Behörde bei der Durchsetzung der ihr unmittelbar auf Grund der VO (EG) Nr. 717/2007 zukommenden Befugnisse die für (andere) Aufsichtsmaßnahmen bestehenden Verfahrensregeln des § 91 TKG 2003 beachtet hat, ist die Telekom Austria AG aber nicht in Rechten verletzt.Ausgehend von der grundsätzlichen innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung der Regulierungsbehörden (Paragraphen 115, 117, TKG 2003) und dem Gebot, für die Entscheidung über Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne des Artikel 6, MRK die Zuständigkeit eines Tribunals vorzusehen, kann der Telekom-Control-Kommission nicht entgegengetreten werden, wenn sie (im Einklang mit dem E vom 15. Dezember 2003, 99/03/0423) ihre Zuständigkeit für die getroffenen Anordnungen (Auftrag zur Abstellung einer Verletzung der Verpflichtung betreffend Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen) angenommen hat. Da sich die Zuständigkeit der Behörde unmittelbar aus der VO (EG) Nr. 717/2007 und der Benennung der nationalen Regulierungsbehörde nach Artikel 12 dieser VO in Verbindung mit dem eben zitierten E vom 15. Dezember 2003 ergibt, bedarf es auch nicht der von der Behörde vorgenommenen Herleitung ihrer Zuständigkeit über Artikel 10, der GenehmigungsRL und dessen Umsetzung in Paragraph 91, TKG 2003. Dadurch, dass die Behörde bei der Durchsetzung der ihr unmittelbar auf Grund der VO (EG) Nr. 717/2007 zukommenden Befugnisse die für (andere) Aufsichtsmaßnahmen bestehenden Verfahrensregeln des Paragraph 91, TKG 2003 beachtet hat, ist die Telekom Austria AG aber nicht in Rechten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030170.X02Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015