Index
E3R E13206000Norm
32007R0717 Roaming öffentliche Mobilfunknetze Art7 Abs5 idF 32009R0544;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des Art 7 Verordnung (EG) Nr 717/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft, wonach die Regulierungsbehörden "von sich aus tätig werden" (Abs 5) und die "sofortige Beendigung" (Abs 6) festgestellter Verstöße anordnen können, und mit Blick auf die bei Umsetzung von Unionsrecht einzuhaltenden Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz ist nicht zu bezweifeln, dass die Regulierungsbehörde auch ohne bzw vor Bestehen eines "Streitfalls" (sei es zwischen Unternehmen untereinander oder zwischen Unternehmen und Endkunden) tätig werden kann, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen.Vor dem Hintergrund des Artikel 7, Verordnung (EG) Nr 717/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft, wonach die Regulierungsbehörden "von sich aus tätig werden" (Absatz 5,) und die "sofortige Beendigung" (Absatz 6,) festgestellter Verstöße anordnen können, und mit Blick auf die bei Umsetzung von Unionsrecht einzuhaltenden Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz ist nicht zu bezweifeln, dass die Regulierungsbehörde auch ohne bzw vor Bestehen eines "Streitfalls" (sei es zwischen Unternehmen untereinander oder zwischen Unternehmen und Endkunden) tätig werden kann, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030170.X01Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015