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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §125 Abs14 idF 2011/I/038;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/21/0013 B 15. Dezember 2011 RS 1Stammrechtssatz
Vor dem Hintergrund der Befolgung - durch Ausreise - der seinerzeitigen Ausweisung, die nunmehr gemäß § 125 Abs. 14 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 als Rückkehrentscheidung (ohne Einreiseverbot) gilt, durch die Fremden ist nicht ersichtlich, dass noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde bestünde. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen.Vor dem Hintergrund der Befolgung - durch Ausreise - der seinerzeitigen Ausweisung, die nunmehr gemäß Paragraph 125, Absatz 14, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 als Rückkehrentscheidung (ohne Einreiseverbot) gilt, durch die Fremden ist nicht ersichtlich, dass noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde bestünde. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008180597.X01Im RIS seit
12.07.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012