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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
Allg PensionsG 2005 §11 Z1;Rechtssatz
Beim gesetzlichen Pensionsversicherungssystem und dem "Ruhegenuss-System" der von der Pensionsharmonisierung erfassten Beamtinnen und Beamten handelt es nach wie vor um zwei verschiedene Systeme (ohne Verschränkung in Bezug auf Höchstbeitragsgrundlage und Erstattung). Vor diesem Hintergrund erscheint es aber auch ausgeschlossen, dass eine Doppelerfassung von Zeiten einer Pflichtversicherung nach dem BSVG auf beiden genannten Pensionskonten erfolgen sollte. Diese Zeiten sind vielmehr in unmittelbarer Anwendung des § 3 Abs. 1 Z. 1 und § 11 Z. 1 Allg PensionsG 2005 ausschließlich am APG-Pensionskonto, infolge der Maßgabe in § 100 Abs. 3 Z. 1 PG 1965 hingegen nicht (zusätzlich) auf dem für die Bemessung der Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 allein relevanten "Bundes-Pensionskonto" (vgl. hiezu § 100 Abs. 1 PG 1965) festzuhalten.Beim gesetzlichen Pensionsversicherungssystem und dem "Ruhegenuss-System" der von der Pensionsharmonisierung erfassten Beamtinnen und Beamten handelt es nach wie vor um zwei verschiedene Systeme (ohne Verschränkung in Bezug auf Höchstbeitragsgrundlage und Erstattung). Vor diesem Hintergrund erscheint es aber auch ausgeschlossen, dass eine Doppelerfassung von Zeiten einer Pflichtversicherung nach dem BSVG auf beiden genannten Pensionskonten erfolgen sollte. Diese Zeiten sind vielmehr in unmittelbarer Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 11, Ziffer eins, Allg PensionsG 2005 ausschließlich am APG-Pensionskonto, infolge der Maßgabe in Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 hingegen nicht (zusätzlich) auf dem für die Bemessung der Pension nach Paragraph 99, Absatz 3, PG 1965 allein relevanten "Bundes-Pensionskonto" vergleiche hiezu Paragraph 100, Absatz eins, PG 1965) festzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120177.X02Im RIS seit
18.05.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015