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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §100 Abs3 Z1;Rechtssatz
Unter "Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund" lassen sich auch durchaus alle Zeiten verstehen, die innerhalb der Gesamtzeit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund gelegen sind und solcherart einen Gegensatz zu den in § 100 Abs. 4 PG 1965 geregelten Zeiten "vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund" bilden.Unter "Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund" lassen sich auch durchaus alle Zeiten verstehen, die innerhalb der Gesamtzeit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund gelegen sind und solcherart einen Gegensatz zu den in Paragraph 100, Absatz 4, PG 1965 geregelten Zeiten "vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund" bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120177.X01Im RIS seit
18.05.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015