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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
Das Disziplinarrecht bzw. das als Alternative vorgesehene Führungsmittel der Ermahnung dient anderen Zielsetzungen als die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses. Davon abgesehen hat aber auch niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen (allenfalls) rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (zur Frage der Gleichbehandlung bei Ermessensentscheidung vgl. die Erkenntnisse vom 1. März 2012, 2011/12/0152, und vom 29. Februar 2012, 2010/21/0176).Das Disziplinarrecht bzw. das als Alternative vorgesehene Führungsmittel der Ermahnung dient anderen Zielsetzungen als die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses. Davon abgesehen hat aber auch niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen (allenfalls) rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (zur Frage der Gleichbehandlung bei Ermessensentscheidung vergleiche die Erkenntnisse vom 1. März 2012, 2011/12/0152, und vom 29. Februar 2012, 2010/21/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120165.X05Im RIS seit
18.05.2012Zuletzt aktualisiert am
26.09.2014