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25/02 StrafvollzugNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Beamte auch nach dem Vorfall (Flucht eines Strafgefangenen, da die Beamten, die zur Bewachung im Krankenhaus eingesetzt waren, einschliefen und nachdem sie erwachten, die Flucht nicht sofort dem Anstaltsleiter meldeten) weiter zum Dienst herangezogen wird, steht einer Aufkündigung des provisorischen Dienstverhältnisses nicht entgegen, liegt es doch im Wesen einer solchen, dass die aus dem Dienstverhältnis resultierenden wechselseitigen Rechte und Pflichten nicht sofort erlöschen, weshalb der Beamte auch bis zum Auflösungszeitpunkt weiterhin zu einer Dienstleistung heranzuziehen ist. Auch der Umstand, dass der Beamte in der Folge zur Ausbildung von jungen Beamten herangezogen wird, führt nicht zu einer Verwirkung des Kündigungsrechtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120165.X04Im RIS seit
18.05.2012Zuletzt aktualisiert am
26.09.2014