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L94407 Krankenanstalt Spital TirolNorm
BDG 1979 §37 Abs1;Rechtssatz
"Poolgelder", bei denen es sich um Leistungen Dritter handelt, die für Tätigkeiten gewährt würden, die der Beamte "dienstvertraglich geschuldet" habe, sind die Abgeltung von Leistungen, die dieser außerhalb seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und auch außerhalb einer Nebentätigkeit für den Bund (vgl. § 37 Abs. 1 BDG 1979, § 25 GehG) erbringt oder erbracht hätte. Für eine Abgeltung oder Nachzahlung des Entfalls solcher "Poolgelder" besteht daher - unter Bedachtnahme auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - in dessen Rahmen keine gesetzliche Grundlage."Poolgelder", bei denen es sich um Leistungen Dritter handelt, die für Tätigkeiten gewährt würden, die der Beamte "dienstvertraglich geschuldet" habe, sind die Abgeltung von Leistungen, die dieser außerhalb seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und auch außerhalb einer Nebentätigkeit für den Bund vergleiche Paragraph 37, Absatz eins, BDG 1979, Paragraph 25, GehG) erbringt oder erbracht hätte. Für eine Abgeltung oder Nachzahlung des Entfalls solcher "Poolgelder" besteht daher - unter Bedachtnahme auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - in dessen Rahmen keine gesetzliche Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120131.X02Im RIS seit
22.05.2012Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012