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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
"Vergleichsbeamten" an derselben Dienststelle respektive deren Arbeitsplätze stellen keine Richtverwendungen - insbesondere nach Z. 3 der Anlage 1 zum BDG 1979 - dar (für den Ressortbereich des BMI vgl. die Z. 3.7.3. und 3.7.4. der zitierten Anlage), sodass dahingehenden Feststellungen jegliche Relevanz fehlt. Gleichfalls kommt der Behauptung einer höheren Bewertung, respektive einer höheren Entlohnung eines dieser "Vergleichsbeamten" vor dem Hintergrund der für die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen maßgeblichen Kriterien keine Relevanz zu (Hinweis E vom 23. März 2012, 2008/12/0123)."Vergleichsbeamten" an derselben Dienststelle respektive deren Arbeitsplätze stellen keine Richtverwendungen - insbesondere nach Ziffer 3, der Anlage 1 zum BDG 1979 - dar (für den Ressortbereich des BMI vergleiche die Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 3 und 3 Punkt 7 Punkt 4, der zitierten Anlage), sodass dahingehenden Feststellungen jegliche Relevanz fehlt. Gleichfalls kommt der Behauptung einer höheren Bewertung, respektive einer höheren Entlohnung eines dieser "Vergleichsbeamten" vor dem Hintergrund der für die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen maßgeblichen Kriterien keine Relevanz zu (Hinweis E vom 23. März 2012, 2008/12/0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120079.X02Im RIS seit
22.05.2012Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012