RS Vwgh 2012/4/23 2011/12/0079

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Veröffentlicht am 23.04.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei einander widersprechenden Beweisergebnissen hat die Behörde darzutun, welche Gedankengänge und Erwägungen maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen, also den Beweiswert des einen Beweisergebnisses höher einzuschätzen als den des anderen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120079.X01

Im RIS seit

22.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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