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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Bei einander widersprechenden Beweisergebnissen hat die Behörde darzutun, welche Gedankengänge und Erwägungen maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen, also den Beweiswert des einen Beweisergebnisses höher einzuschätzen als den des anderen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120079.X01Im RIS seit
22.05.2012Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012