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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §78e;Rechtssatz
Die vom Beamten ins Auge gefasste Möglichkeit, seinen Fehlbestand durch vorhandene, geeignete Beamte während seines Freistellungszeitraumes zu ersetzen, setzt die Prognose voraus, dass für diesen Zeitraum (bereits ausgebildete) Bedienstete tatsächlich für eine Vertretung zur Verfügung stehen und nicht anderweitig benötigt werden (Hinweis E vom 19. März 2010, 2008/12/0202). Eine solche Prognose ausreichender freier Kapazitäten im Bereich der Justizwache würde jedoch voraussetzen, dass die bis zum Beginn des Freistellungszeitraumes an der Dienststelle des Beamten bestehenden unstrittigen Fehlbestände, deren Abdeckung vorrangig ist, abgedeckt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120061.X03Im RIS seit
14.05.2012Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012