RS Vwgh 2012/4/23 2011/12/0061

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Veröffentlicht am 23.04.2012
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §78e;
  1. BDG 1979 § 78e heute
  2. BDG 1979 § 78e gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 78e gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Rechtssatz

Die vom Beamten ins Auge gefasste Möglichkeit, seinen Fehlbestand durch vorhandene, geeignete Beamte während seines Freistellungszeitraumes zu ersetzen, setzt die Prognose voraus, dass für diesen Zeitraum (bereits ausgebildete) Bedienstete tatsächlich für eine Vertretung zur Verfügung stehen und nicht anderweitig benötigt werden (Hinweis E vom 19. März 2010, 2008/12/0202). Eine solche Prognose ausreichender freier Kapazitäten im Bereich der Justizwache würde jedoch voraussetzen, dass die bis zum Beginn des Freistellungszeitraumes an der Dienststelle des Beamten bestehenden unstrittigen Fehlbestände, deren Abdeckung vorrangig ist, abgedeckt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120061.X03

Im RIS seit

14.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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