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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §78e;Rechtssatz
Nach § 78e Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 steht der Gewährung eines Sabbatical entgegen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Der Bericht des Verfassungsausschusses zu § 78e BDG 1979, 193 BlgNR XXIII. GP 24f (Hinweis E vom 16. Dezember 2009, 2008/12/0220), führt hiezu erläuternd aus, dass in der Begründung nicht dargelegt zu werden brauche, warum die Freistellung beispielsweise nicht durch Mehrdienstleistungen bestehender Bediensteter aufgefangen werden könne, sondern nur, warum keine geeigneten Bediensteten für die Vertretung zur Verfügung stünden bzw. aufgenommen werden könnten. Letzteres sei etwa der Fall, wenn die Eignung beispielsweise eine zweijährige Ausbildung voraussetze, die Vertretungskraft damit zwei Jahre vor ihrem tatsächlichen Einsatz aufgenommen werden und dadurch der Stellenplan überzogen werden müsste.Nach Paragraph 78 e, Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979 steht der Gewährung eines Sabbatical entgegen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Der Bericht des Verfassungsausschusses zu Paragraph 78 e, BDG 1979, 193 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 24f (Hinweis E vom 16. Dezember 2009, 2008/12/0220), führt hiezu erläuternd aus, dass in der Begründung nicht dargelegt zu werden brauche, warum die Freistellung beispielsweise nicht durch Mehrdienstleistungen bestehender Bediensteter aufgefangen werden könne, sondern nur, warum keine geeigneten Bediensteten für die Vertretung zur Verfügung stünden bzw. aufgenommen werden könnten. Letzteres sei etwa der Fall, wenn die Eignung beispielsweise eine zweijährige Ausbildung voraussetze, die Vertretungskraft damit zwei Jahre vor ihrem tatsächlichen Einsatz aufgenommen werden und dadurch der Stellenplan überzogen werden müsste.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120061.X02Im RIS seit
14.05.2012Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012