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31/01 Allgemeines Haushaltsrecht BundesbudgetNorm
BDG 1979 §231a;Rechtssatz
Punkt 5 Abs. 6 des Personalplanes 2011 als Anlage zum Bundesfinanzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 112/2010, sieht - wie schon die Personal- bzw. Stellenpläne vorangehender Bundesfinanzgesetze -Punkt 5 Absatz 6, des Personalplanes 2011 als Anlage zum Bundesfinanzgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2010,, sieht - wie schon die Personal- bzw. Stellenpläne vorangehender Bundesfinanzgesetze -
vor, dass für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß §§ 78e, 231a BDG 1979 bzw. §§ 20a, 47a VBG 1948 in Anspruch nehmen, für die Dauer der Freistellung befristet Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden können. Das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit der Ersatzkraft dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten. Die Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass eine Ersatzkraft für den Beamten erst mit Beginn des Freistellungszeitraumes aufgenommen werden könnte, nicht jedoch schon mit Beginn der Rahmenzeit im Sinne des § 78e Abs. 3 BDG 1979. vor, dass für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß Paragraphen 78 e, 231 a, BDG 1979 bzw. Paragraphen 20 a, 47 a, VBG 1948 in Anspruch nehmen, für die Dauer der Freistellung befristet Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden können. Das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit der Ersatzkraft dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten. Die Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass eine Ersatzkraft für den Beamten erst mit Beginn des Freistellungszeitraumes aufgenommen werden könnte, nicht jedoch schon mit Beginn der Rahmenzeit im Sinne des Paragraph 78 e, Absatz 3, BDG 1979.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120061.X01Im RIS seit
14.05.2012Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012