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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/12/0014 E 23. April 2012Rechtssatz
Selbst bei unstrittiger Tauglichkeit der Methode zur Ermittlung der Paritätswerte sind Einwendungen gegen die Berücksichtigung unzutreffender Annahmen und Daten, selbst wenn sie im Zuge einer sachverständigen Erhebung gewonnen wurden, zu überprüfen (Hinweis E vom 27. November 2007, 2007/06/0155). Dies gilt umso mehr für die Erhebung bzw. sonstige Gewinnung von Ausgangsdaten durch ein Unternehmen, dem nicht die Stellung eines Sachverständigen zukommt. Diesfalls ist auch die zeugenschaftliche Einvernahme der für die Erstellung der Indices letztlich verantwortlichen Angestellten dieses Unternehmens geboten.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120013.X05Im RIS seit
16.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014