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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/12/0014 E 23. April 2012Rechtssatz
In Ermangelung der an sich gebotenen Festsetzung der Kaufkraftparitäten durch eine Verordnung der Bundesregierung stellt - die Ermittlung des jeweiligen Hundertsatzes eine im Zuge der bescheidförmigen Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage vorweg zu beurteilende Frage dar, wobei es zur Ermittlung der "richtigen" Paritätswerte, nämlich jener, die sich auf Grund einer "brauchbaren" Methode ergeben, eines besonderen Fachwissens bedarf (Hinweis E vom 19. Dezember 2006, 2006/06/0143).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120013.X01Im RIS seit
16.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014