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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Bfin beantragte die Erlassung eines Feststellungsbescheides dahin, dass zwischen ihr und ihrer Arbeitskollegin ein Rechtsverhältnis nicht bestehe, um einen bindenden Ausspruch der Dienstbehörde darüber zu erlangen, dass sie im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht über eine auf § 7i BEinstG gestützte Schadenersatzklage wegen einer behaupteten Diskriminierung nach § 7d BEinstG nicht passiv klagslegitimiert sei. Im Hinblick auf § 7k Abs. 1 BEinstG ist die Behörde rechtsrichtig davon ausgegangen, dass eine Verwaltungssache, in der die Dienstbehörden mit Bescheid entscheiden könnten, betreffend den vorliegenden Antrag, der auf eine bindende Entscheidung über die Parteistellung im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über einen Schadenersatzanspruch wegen Diskriminierung nach dem BEinstG abzielt, nicht vorliegt.Die Bfin beantragte die Erlassung eines Feststellungsbescheides dahin, dass zwischen ihr und ihrer Arbeitskollegin ein Rechtsverhältnis nicht bestehe, um einen bindenden Ausspruch der Dienstbehörde darüber zu erlangen, dass sie im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht über eine auf Paragraph 7 i, BEinstG gestützte Schadenersatzklage wegen einer behaupteten Diskriminierung nach Paragraph 7 d, BEinstG nicht passiv klagslegitimiert sei. Im Hinblick auf Paragraph 7 k, Absatz eins, BEinstG ist die Behörde rechtsrichtig davon ausgegangen, dass eine Verwaltungssache, in der die Dienstbehörden mit Bescheid entscheiden könnten, betreffend den vorliegenden Antrag, der auf eine bindende Entscheidung über die Parteistellung im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über einen Schadenersatzanspruch wegen Diskriminierung nach dem BEinstG abzielt, nicht vorliegt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008120218.X01Im RIS seit
18.05.2012Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012