RS Vwgh 2012/4/23 2008/12/0218

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Veröffentlicht am 23.04.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §56;
BBGStG 2005 §14;
BEinstG §7k Abs1;
  1. BEinstG Art. 2 § 7k heute
  2. BEinstG Art. 2 § 7k gültig ab 01.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 7k gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. BEinstG Art. 2 § 7k gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 7k gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005

Rechtssatz

Die Bfin beantragte die Erlassung eines Feststellungsbescheides dahin, dass zwischen ihr und ihrer Arbeitskollegin ein Rechtsverhältnis nicht bestehe, um einen bindenden Ausspruch der Dienstbehörde darüber zu erlangen, dass sie im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht über eine auf § 7i BEinstG gestützte Schadenersatzklage wegen einer behaupteten Diskriminierung nach § 7d BEinstG nicht passiv klagslegitimiert sei. Im Hinblick auf § 7k Abs. 1 BEinstG ist die Behörde rechtsrichtig davon ausgegangen, dass eine Verwaltungssache, in der die Dienstbehörden mit Bescheid entscheiden könnten, betreffend den vorliegenden Antrag, der auf eine bindende Entscheidung über die Parteistellung im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über einen Schadenersatzanspruch wegen Diskriminierung nach dem BEinstG abzielt, nicht vorliegt.Die Bfin beantragte die Erlassung eines Feststellungsbescheides dahin, dass zwischen ihr und ihrer Arbeitskollegin ein Rechtsverhältnis nicht bestehe, um einen bindenden Ausspruch der Dienstbehörde darüber zu erlangen, dass sie im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht über eine auf Paragraph 7 i, BEinstG gestützte Schadenersatzklage wegen einer behaupteten Diskriminierung nach Paragraph 7 d, BEinstG nicht passiv klagslegitimiert sei. Im Hinblick auf Paragraph 7 k, Absatz eins, BEinstG ist die Behörde rechtsrichtig davon ausgegangen, dass eine Verwaltungssache, in der die Dienstbehörden mit Bescheid entscheiden könnten, betreffend den vorliegenden Antrag, der auf eine bindende Entscheidung über die Parteistellung im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über einen Schadenersatzanspruch wegen Diskriminierung nach dem BEinstG abzielt, nicht vorliegt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008120218.X01

Im RIS seit

18.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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