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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §163 Abs2 idF 1997/I/109;Rechtssatz
Einen Hinweis in die Richtung, dass ein Universitätsprofessor, auf Weiterverwendung nach Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, keinen Rechtsanspruch hat, bietet zunächst der Wortlaut des § 163 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1997, in dem ausgeführt wird, der Rektor kann mit Zustimmung des Universitätsprofessors verfügen, dass an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs. 5 leg. cit. tritt. In den Gesetzesmaterialien (XX. GP, RV 691 Seite 31 unten und 32 oben) wurde bereits ausgeführt, dass selbst bei der Textierung, dass dem Hochschulprofessor ein Antragsrecht (und nicht nur das Gesetz gewordene Zustimmungsrecht) zukommen solle, ein Rechtsanspruch auf eine solche längere Verwendungsdauer nicht bestehen soll.Einen Hinweis in die Richtung, dass ein Universitätsprofessor, auf Weiterverwendung nach Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, keinen Rechtsanspruch hat, bietet zunächst der Wortlaut des Paragraph 163, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1997, in dem ausgeführt wird, der Rektor kann mit Zustimmung des Universitätsprofessors verfügen, dass an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Absatz 5, leg. cit. tritt. In den Gesetzesmaterialien (römisch zwanzig. GP, Regierungsvorlage 691 Seite 31 unten und 32 oben) wurde bereits ausgeführt, dass selbst bei der Textierung, dass dem Hochschulprofessor ein Antragsrecht (und nicht nur das Gesetz gewordene Zustimmungsrecht) zukommen solle, ein Rechtsanspruch auf eine solche längere Verwendungsdauer nicht bestehen soll.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008120141.X01Im RIS seit
18.05.2012Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012