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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme jener Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Von dieser Zuständigkeit ist letztlich die Frage zu unterscheiden, wer für die Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren zuständig wäre. Ändern sich in der Zeit zwischen der letztinstanzlichen Entscheidung und der Entscheidung über die Wiederaufnahme bloß die Kriterien für die örtliche Zuständigkeit - etwa durch Änderung des Wohnsitzes -, bleibt dennoch für die Wiederaufnahme jene Behörde zuständig, die den im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme jener Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Von dieser Zuständigkeit ist letztlich die Frage zu unterscheiden, wer für die Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren zuständig wäre. Ändern sich in der Zeit zwischen der letztinstanzlichen Entscheidung und der Entscheidung über die Wiederaufnahme bloß die Kriterien für die örtliche Zuständigkeit - etwa durch Änderung des Wohnsitzes -, bleibt dennoch für die Wiederaufnahme jene Behörde zuständig, die den im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012220013.X02Im RIS seit
12.06.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013