RS Vwgh 2012/4/24 2012/22/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §69 Abs4;
AVG §69;
AVG §70;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme jener Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Von dieser Zuständigkeit ist letztlich die Frage zu unterscheiden, wer für die Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren zuständig wäre. Ändern sich in der Zeit zwischen der letztinstanzlichen Entscheidung und der Entscheidung über die Wiederaufnahme bloß die Kriterien für die örtliche Zuständigkeit - etwa durch Änderung des Wohnsitzes -, bleibt dennoch für die Wiederaufnahme jene Behörde zuständig, die den im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme jener Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Von dieser Zuständigkeit ist letztlich die Frage zu unterscheiden, wer für die Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren zuständig wäre. Ändern sich in der Zeit zwischen der letztinstanzlichen Entscheidung und der Entscheidung über die Wiederaufnahme bloß die Kriterien für die örtliche Zuständigkeit - etwa durch Änderung des Wohnsitzes -, bleibt dennoch für die Wiederaufnahme jene Behörde zuständig, die den im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012220013.X02

Im RIS seit

12.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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