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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Sache des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Fehlt eine verbale Tatanlastung im Bescheid der Behörde erster Instanz, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, eine Entscheidung zu dieser "fiktiven" Tatanlastung zu treffen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090021.X04Im RIS seit
23.05.2012Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012