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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Bestätigung gemäß § 3 Abs 8 AuslBG sind die Kinder einer Drittstaatsangehörigen nicht gezwungen, das Bundesgebiet im Falle einer Versagung der Aufenthaltsbewilligung für die antragstellende Mutter zu verlassen, wenn ihr Vater österreichischer Staatsbürger ist; mit anderen Worten, den Kindern als Unionsbürgern ist es nicht verwehrt, den Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, im Bundesgebiet auszuüben (vgl. EuGH Urteil 8. März 2011, Rs C-34/09, Zambrano; Urteil 15. November 2011, Rs C-256/11, Dereci).In einem Verfahren betreffend Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG sind die Kinder einer Drittstaatsangehörigen nicht gezwungen, das Bundesgebiet im Falle einer Versagung der Aufenthaltsbewilligung für die antragstellende Mutter zu verlassen, wenn ihr Vater österreichischer Staatsbürger ist; mit anderen Worten, den Kindern als Unionsbürgern ist es nicht verwehrt, den Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, im Bundesgebiet auszuüben vergleiche EuGH Urteil 8. März 2011, Rs C-34/09, Zambrano; Urteil 15. November 2011, Rs C-256/11, Dereci).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0034 Zambrano VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090003.X02Im RIS seit
17.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014