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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §56 Abs1;Rechtssatz
Eine Verurteilung wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und 2 SMG 1997 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten erfüllt zwar formell den Tatbestand gemäß § 56 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005, sie stellt jedoch keine bestimmte Tatsache gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 dar, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 indizieren kann. Darüber hinaus ist für eine derartige Verurteilung nach dem SMG 1997 zu beachten, dass sich das zugrunde liegende strafbare Verhalten des Fremden auf Aufpasserdienste beschränkt hat und dass es bereits fast fünf Jahre zurückliegt. Die zweimalige Verurteilung wegen Körperverletzung, zuletzt zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, erfüllt zwar die vierte Variante des § 60 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005, vermag jedoch nicht einmal eine schwere Gefahr iSd § 56 Abs. 1 iVm Abs. 2 FrPolG 2005 zu indizieren. Gleiches gilt für die von der belBeh für ihre Gefährdungsprognose herangezogenen Verwaltungsübertretungen. Angesichts dessen lässt sich somit nicht - und zwar auch nicht bei einer Gesamtschau - eine Gefährdung iSd § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 rechtfertigen.Eine Verurteilung wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG 1997 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten erfüllt zwar formell den Tatbestand gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005, sie stellt jedoch keine bestimmte Tatsache gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 dar, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 indizieren kann. Darüber hinaus ist für eine derartige Verurteilung nach dem SMG 1997 zu beachten, dass sich das zugrunde liegende strafbare Verhalten des Fremden auf Aufpasserdienste beschränkt hat und dass es bereits fast fünf Jahre zurückliegt. Die zweimalige Verurteilung wegen Körperverletzung, zuletzt zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, erfüllt zwar die vierte Variante des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005, vermag jedoch nicht einmal eine schwere Gefahr iSd Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FrPolG 2005 zu indizieren. Gleiches gilt für die von der belBeh für ihre Gefährdungsprognose herangezogenen Verwaltungsübertretungen. Angesichts dessen lässt sich somit nicht - und zwar auch nicht bei einer Gesamtschau - eine Gefährdung iSd Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 rechtfertigen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230134.X03Im RIS seit
29.05.2012Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013