RS Vwgh 2012/4/24 2011/23/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §56 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2;
StGB §83 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine Verurteilung wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und 2 SMG 1997 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten erfüllt zwar formell den Tatbestand gemäß § 56 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005, sie stellt jedoch keine bestimmte Tatsache gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 dar, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 indizieren kann. Darüber hinaus ist für eine derartige Verurteilung nach dem SMG 1997 zu beachten, dass sich das zugrunde liegende strafbare Verhalten des Fremden auf Aufpasserdienste beschränkt hat und dass es bereits fast fünf Jahre zurückliegt. Die zweimalige Verurteilung wegen Körperverletzung, zuletzt zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, erfüllt zwar die vierte Variante des § 60 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005, vermag jedoch nicht einmal eine schwere Gefahr iSd § 56 Abs. 1 iVm Abs. 2 FrPolG 2005 zu indizieren. Gleiches gilt für die von der belBeh für ihre Gefährdungsprognose herangezogenen Verwaltungsübertretungen. Angesichts dessen lässt sich somit nicht - und zwar auch nicht bei einer Gesamtschau - eine Gefährdung iSd § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 rechtfertigen.Eine Verurteilung wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG 1997 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten erfüllt zwar formell den Tatbestand gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005, sie stellt jedoch keine bestimmte Tatsache gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 dar, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 indizieren kann. Darüber hinaus ist für eine derartige Verurteilung nach dem SMG 1997 zu beachten, dass sich das zugrunde liegende strafbare Verhalten des Fremden auf Aufpasserdienste beschränkt hat und dass es bereits fast fünf Jahre zurückliegt. Die zweimalige Verurteilung wegen Körperverletzung, zuletzt zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, erfüllt zwar die vierte Variante des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005, vermag jedoch nicht einmal eine schwere Gefahr iSd Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FrPolG 2005 zu indizieren. Gleiches gilt für die von der belBeh für ihre Gefährdungsprognose herangezogenen Verwaltungsübertretungen. Angesichts dessen lässt sich somit nicht - und zwar auch nicht bei einer Gesamtschau - eine Gefährdung iSd Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 rechtfertigen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011230134.X03

Im RIS seit

29.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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