RS Vwgh 2012/4/24 2011/09/0196

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Veröffentlicht am 24.04.2012
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §203;
BKUVG §101 Abs1;
DGO Graz 1957 §37a;
  1. ASVG § 203 heute
  2. ASVG § 203 gültig ab 01.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 203 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 203 gültig von 01.01.1986 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986

Rechtssatz

Die Zuerkennung einer Versehrtenrente gemäß § 101 Abs. 1 BKUVG ist an drei Bedingungen geknüpft, die kumulativ vorliegen müssen: 1)Die Zuerkennung einer Versehrtenrente gemäß Paragraph 101, Absatz eins, BKUVG ist an drei Bedingungen geknüpft, die kumulativ vorliegen müssen: 1)

Es muss sich ein Unfall ereignet haben, der als Dienstunfall anerkannt wird. 2) Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Erwerbsfähigkeit mindern, müssen (wesentlich) auf den Dienstunfall zurückzuführen sein (Bejahung der Kausalität; "anerkannte" Folgeschäden). 3) Die Auswirkung dieser als kausal "anerkannten" Folgeschäden muss eine bestimmte Mindestzeit andauern und die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss einen Mindestgrad v.H. erreichen oder überschreiten (Einstufungsproblematik; vgl. E 24. März 2004, 2003/12/0050). Fehlt es an einer dieser drei Voraussetzungen, besteht kein Anspruch.Es muss sich ein Unfall ereignet haben, der als Dienstunfall anerkannt wird. 2) Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Erwerbsfähigkeit mindern, müssen (wesentlich) auf den Dienstunfall zurückzuführen sein (Bejahung der Kausalität; "anerkannte" Folgeschäden). 3) Die Auswirkung dieser als kausal "anerkannten" Folgeschäden muss eine bestimmte Mindestzeit andauern und die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss einen Mindestgrad v.H. erreichen oder überschreiten (Einstufungsproblematik; vergleiche E 24. März 2004, 2003/12/0050). Fehlt es an einer dieser drei Voraussetzungen, besteht kein Anspruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090196.X02

Im RIS seit

18.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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