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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
ASVG §203;Rechtssatz
Die Zuerkennung einer Versehrtenrente gemäß § 101 Abs. 1 BKUVG ist an drei Bedingungen geknüpft, die kumulativ vorliegen müssen: 1)Die Zuerkennung einer Versehrtenrente gemäß Paragraph 101, Absatz eins, BKUVG ist an drei Bedingungen geknüpft, die kumulativ vorliegen müssen: 1)
Es muss sich ein Unfall ereignet haben, der als Dienstunfall anerkannt wird. 2) Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Erwerbsfähigkeit mindern, müssen (wesentlich) auf den Dienstunfall zurückzuführen sein (Bejahung der Kausalität; "anerkannte" Folgeschäden). 3) Die Auswirkung dieser als kausal "anerkannten" Folgeschäden muss eine bestimmte Mindestzeit andauern und die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss einen Mindestgrad v.H. erreichen oder überschreiten (Einstufungsproblematik; vgl. E 24. März 2004, 2003/12/0050). Fehlt es an einer dieser drei Voraussetzungen, besteht kein Anspruch.Es muss sich ein Unfall ereignet haben, der als Dienstunfall anerkannt wird. 2) Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Erwerbsfähigkeit mindern, müssen (wesentlich) auf den Dienstunfall zurückzuführen sein (Bejahung der Kausalität; "anerkannte" Folgeschäden). 3) Die Auswirkung dieser als kausal "anerkannten" Folgeschäden muss eine bestimmte Mindestzeit andauern und die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss einen Mindestgrad v.H. erreichen oder überschreiten (Einstufungsproblematik; vergleiche E 24. März 2004, 2003/12/0050). Fehlt es an einer dieser drei Voraussetzungen, besteht kein Anspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090196.X02Im RIS seit
18.05.2012Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012