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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
ASVG §203 Abs1;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit dem Abstellen auf die konkrete Situation des Beamten, insbesondere bei der Beurteilung "welche konkreten anderen alltäglichen Ereignisse dieselbe Schädigung beim Beamten in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst hätten" (vgl. E 24. März 2011, 2010/09/0223; E 22. Juni 2005, 2002/12/0142), bedeutet "konkret", dass die Art der alltäglichen Ereignisse bezeichnet sein muss (hier: Wandern, Besteigen von Stiegen oder Leitern, sonstige Sportausübung), nicht aber an welchen Tagen bestimmte alltägliche Verrichtungen durchgeführt worden sind.Im Zusammenhang mit dem Abstellen auf die konkrete Situation des Beamten, insbesondere bei der Beurteilung "welche konkreten anderen alltäglichen Ereignisse dieselbe Schädigung beim Beamten in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst hätten" vergleiche E 24. März 2011, 2010/09/0223; E 22. Juni 2005, 2002/12/0142), bedeutet "konkret", dass die Art der alltäglichen Ereignisse bezeichnet sein muss (hier: Wandern, Besteigen von Stiegen oder Leitern, sonstige Sportausübung), nicht aber an welchen Tagen bestimmte alltägliche Verrichtungen durchgeführt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090196.X01Im RIS seit
18.05.2012Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012