RS Vwgh 2012/4/24 2011/09/0196

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Veröffentlicht am 24.04.2012
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §203 Abs1;
BKUVG §101 Abs1;
DGO Graz 1957 §37a;
  1. ASVG § 203 heute
  2. ASVG § 203 gültig ab 01.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 203 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 203 gültig von 01.01.1986 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit dem Abstellen auf die konkrete Situation des Beamten, insbesondere bei der Beurteilung "welche konkreten anderen alltäglichen Ereignisse dieselbe Schädigung beim Beamten in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst hätten" (vgl. E 24. März 2011, 2010/09/0223; E 22. Juni 2005, 2002/12/0142), bedeutet "konkret", dass die Art der alltäglichen Ereignisse bezeichnet sein muss (hier: Wandern, Besteigen von Stiegen oder Leitern, sonstige Sportausübung), nicht aber an welchen Tagen bestimmte alltägliche Verrichtungen durchgeführt worden sind.Im Zusammenhang mit dem Abstellen auf die konkrete Situation des Beamten, insbesondere bei der Beurteilung "welche konkreten anderen alltäglichen Ereignisse dieselbe Schädigung beim Beamten in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst hätten" vergleiche E 24. März 2011, 2010/09/0223; E 22. Juni 2005, 2002/12/0142), bedeutet "konkret", dass die Art der alltäglichen Ereignisse bezeichnet sein muss (hier: Wandern, Besteigen von Stiegen oder Leitern, sonstige Sportausübung), nicht aber an welchen Tagen bestimmte alltägliche Verrichtungen durchgeführt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090196.X01

Im RIS seit

18.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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