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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §125a;Rechtssatz
Weist der Beamte in seiner Berufung auf Umstände hin, die die belBeh infolge eines Milderungsgrundes von einer Entlassung Abstand nehmen hätten lassen können, so hätte die belBeh zur Klärung der für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände gemäß § 125a BDG 1979 eine mündliche Verhandlung durchführen müssen (Hinweis E 24. Jänner 2008, 2005/09/0167; E 22. März 2012, 2011/09/0150).Weist der Beamte in seiner Berufung auf Umstände hin, die die belBeh infolge eines Milderungsgrundes von einer Entlassung Abstand nehmen hätten lassen können, so hätte die belBeh zur Klärung der für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände gemäß Paragraph 125 a, BDG 1979 eine mündliche Verhandlung durchführen müssen (Hinweis E 24. Jänner 2008, 2005/09/0167; E 22. März 2012, 2011/09/0150).
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090170.X03Im RIS seit
29.05.2012Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013