RS Vwgh 2012/4/24 2011/09/0170

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Veröffentlicht am 24.04.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
60/04 Arbeitsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 idF 2008/I/147;
DHG §2;
StGB §34;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Beamte hat sich zu seinem Fehlverhalten (mehrfache Bargeldentnahme aus der ihm anvertrauten Schalterkasse) dahingehend verantwortet, dass dieses letztlich auf eine von ihm als Kassenbeamten versehentlich getätigte Fehlauszahlung an einen Kunden zurückgehe. Er habe den Fehlbestand zunächst aus eigenem ausgeglichen und sich zu diesem Zweck von seiner Mutter Geld ausgeborgt. Erst in der Folge habe er die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen gesetzt. Die belBeh hat diese Umstände nicht als strafmildernd gewertet, weil dadurch "ein Überschreiten der Grenze zu disziplinär strafbarem Verhalten nicht weniger verwerflich erscheinen" könne. Damit hat sie jedoch verkannt, dass diese Umstände doch einen wesentlichen Milderungsgrund darstellen konnten, weil sie im Zusammenhang mit der allfälligen Wiedergutmachung des Schadens (vgl. § 2 DHG) und dessen allenfalls bloßer Verdeckung durch den Beamten stehen.Der Beamte hat sich zu seinem Fehlverhalten (mehrfache Bargeldentnahme aus der ihm anvertrauten Schalterkasse) dahingehend verantwortet, dass dieses letztlich auf eine von ihm als Kassenbeamten versehentlich getätigte Fehlauszahlung an einen Kunden zurückgehe. Er habe den Fehlbestand zunächst aus eigenem ausgeglichen und sich zu diesem Zweck von seiner Mutter Geld ausgeborgt. Erst in der Folge habe er die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen gesetzt. Die belBeh hat diese Umstände nicht als strafmildernd gewertet, weil dadurch "ein Überschreiten der Grenze zu disziplinär strafbarem Verhalten nicht weniger verwerflich erscheinen" könne. Damit hat sie jedoch verkannt, dass diese Umstände doch einen wesentlichen Milderungsgrund darstellen konnten, weil sie im Zusammenhang mit der allfälligen Wiedergutmachung des Schadens vergleiche Paragraph 2, DHG) und dessen allenfalls bloßer Verdeckung durch den Beamten stehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090170.X02

Im RIS seit

29.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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