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L94056 Ärztekammer SteiermarkNorm
ÄrzteG 1998 §100 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/11/0072 E 24. Juli 2013Rechtssatz
Die Behauptung, eine vorgenommene Anspruchskürzung auf Basis des Anfallsalters sei gemäß § 99 ÄrzteG 1998 nur für die vorzeitige Altersvorsorge vorgesehen, ist unzutreffend, weil § 100 Abs. 3 zweiter Satz ÄrzteG 1998 vorsieht, dass nähere Voraussetzungen für den Bezug der Invaliditätsversorgung in der Satzung zu regeln sind, und gemäß § 98 Abs. 4 ÄrzteG 1998 die Satzung bestimmen kann, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepasst werden, wenn im Einzelfall die Beiträge nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß erreichen. Dies gilt auch für die Grundleistung. Ferner kann gemäß § 98 Abs. 4 ÄrzteG 1998 in der Satzung eine Herabsetzung der Grundleistung nach Abs. 3 vorgesehen werden, wenn gleichzeitig die hierfür bestimmten Beiträge oder Teile dieser Beiträge für den Aufbau von Leistungsansprüchen nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach dem Kapitaldeckungsverfahren verwendet werden. Nicht zuletzt sieht § 98 Abs. 5 ÄrzteG 1998 vor, dass auch Leistungen aus der Invaliditätsversorgung von der Satzung so festzusetzen sind, dass die Summe der Beitragszahlungen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung der Leistungsempfänger unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze langfristig der Summe der Leistungen entspricht.Die Behauptung, eine vorgenommene Anspruchskürzung auf Basis des Anfallsalters sei gemäß Paragraph 99, ÄrzteG 1998 nur für die vorzeitige Altersvorsorge vorgesehen, ist unzutreffend, weil Paragraph 100, Absatz 3, zweiter Satz ÄrzteG 1998 vorsieht, dass nähere Voraussetzungen für den Bezug der Invaliditätsversorgung in der Satzung zu regeln sind, und gemäß Paragraph 98, Absatz 4, ÄrzteG 1998 die Satzung bestimmen kann, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepasst werden, wenn im Einzelfall die Beiträge nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß erreichen. Dies gilt auch für die Grundleistung. Ferner kann gemäß Paragraph 98, Absatz 4, ÄrzteG 1998 in der Satzung eine Herabsetzung der Grundleistung nach Absatz 3, vorgesehen werden, wenn gleichzeitig die hierfür bestimmten Beiträge oder Teile dieser Beiträge für den Aufbau von Leistungsansprüchen nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach dem Kapitaldeckungsverfahren verwendet werden. Nicht zuletzt sieht Paragraph 98, Absatz 5, ÄrzteG 1998 vor, dass auch Leistungen aus der Invaliditätsversorgung von der Satzung so festzusetzen sind, dass die Summe der Beitragszahlungen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung der Leistungsempfänger unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze langfristig der Summe der Leistungen entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010110102.X01Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016