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L24002 Gemeindebedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §44 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/09/0009 E 18. Mai 1994 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090112.X01Im RIS seit
16.05.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012