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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0089Rechtssatz
Hinsichtlich der Erteilung einer Vollmacht enthält § 10 Abs. 1 dritter Satz AVG die ausdrückliche Vorschrift, dass "(v)or derHinsichtlich der Erteilung einer Vollmacht enthält Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AVG die ausdrückliche Vorschrift, dass "(v)or der
Behörde ... eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden" kann.
Diese Vorschrift verlangt zur Gültigkeit der mündlich erteilten Vollmacht die Anwesenheit des Vollmachtgebers "vor der Behörde". Einer telefonischen Bevollmächtigungserklärung kommt daher keine Rechtswirksamkeit zu und ändert daran auch der Umstand nichts, dass sich im Akt ein Vermerk der Behörde über das diesbezügliche Telefongespräch befindet (Hinweis E 16. Oktober 1989, 89/10/0167). Nichts anderes muss jedoch auch für den Fall des contrarius actus der Erteilung einer Vollmacht, nämlich des Widerrufs gelten, zumal § 10 AVG für den Fall des Widerrufs der Vollmacht keine besonderen Vorschriften enthält. Aus dem dritten Satz des § 10 Abs. 1 AVG ist daher zu schließen, dass der fernmündliche Widerruf einer erteilten Vollmacht keine Wirkungen zeitigt, weil in diesem Fall die im Gesetz normierten Voraussetzungen, dass dies "vor der Behörde" erfolgt, nicht erfüllt sind.Diese Vorschrift verlangt zur Gültigkeit der mündlich erteilten Vollmacht die Anwesenheit des Vollmachtgebers "vor der Behörde". Einer telefonischen Bevollmächtigungserklärung kommt daher keine Rechtswirksamkeit zu und ändert daran auch der Umstand nichts, dass sich im Akt ein Vermerk der Behörde über das diesbezügliche Telefongespräch befindet (Hinweis E 16. Oktober 1989, 89/10/0167). Nichts anderes muss jedoch auch für den Fall des contrarius actus der Erteilung einer Vollmacht, nämlich des Widerrufs gelten, zumal Paragraph 10, AVG für den Fall des Widerrufs der Vollmacht keine besonderen Vorschriften enthält. Aus dem dritten Satz des Paragraph 10, Absatz eins, AVG ist daher zu schließen, dass der fernmündliche Widerruf einer erteilten Vollmacht keine Wirkungen zeitigt, weil in diesem Fall die im Gesetz normierten Voraussetzungen, dass dies "vor der Behörde" erfolgt, nicht erfüllt sind.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Verfahrensbestimmungen Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090088.X01Im RIS seit
24.05.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015