RS Vwgh 2012/4/24 2010/09/0088

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Veröffentlicht am 24.04.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0089

Rechtssatz

Hinsichtlich der Erteilung einer Vollmacht enthält § 10 Abs. 1 dritter Satz AVG die ausdrückliche Vorschrift, dass "(v)or derHinsichtlich der Erteilung einer Vollmacht enthält Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AVG die ausdrückliche Vorschrift, dass "(v)or der

Behörde ... eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden" kann.

Diese Vorschrift verlangt zur Gültigkeit der mündlich erteilten Vollmacht die Anwesenheit des Vollmachtgebers "vor der Behörde". Einer telefonischen Bevollmächtigungserklärung kommt daher keine Rechtswirksamkeit zu und ändert daran auch der Umstand nichts, dass sich im Akt ein Vermerk der Behörde über das diesbezügliche Telefongespräch befindet (Hinweis E 16. Oktober 1989, 89/10/0167). Nichts anderes muss jedoch auch für den Fall des contrarius actus der Erteilung einer Vollmacht, nämlich des Widerrufs gelten, zumal § 10 AVG für den Fall des Widerrufs der Vollmacht keine besonderen Vorschriften enthält. Aus dem dritten Satz des § 10 Abs. 1 AVG ist daher zu schließen, dass der fernmündliche Widerruf einer erteilten Vollmacht keine Wirkungen zeitigt, weil in diesem Fall die im Gesetz normierten Voraussetzungen, dass dies "vor der Behörde" erfolgt, nicht erfüllt sind.Diese Vorschrift verlangt zur Gültigkeit der mündlich erteilten Vollmacht die Anwesenheit des Vollmachtgebers "vor der Behörde". Einer telefonischen Bevollmächtigungserklärung kommt daher keine Rechtswirksamkeit zu und ändert daran auch der Umstand nichts, dass sich im Akt ein Vermerk der Behörde über das diesbezügliche Telefongespräch befindet (Hinweis E 16. Oktober 1989, 89/10/0167). Nichts anderes muss jedoch auch für den Fall des contrarius actus der Erteilung einer Vollmacht, nämlich des Widerrufs gelten, zumal Paragraph 10, AVG für den Fall des Widerrufs der Vollmacht keine besonderen Vorschriften enthält. Aus dem dritten Satz des Paragraph 10, Absatz eins, AVG ist daher zu schließen, dass der fernmündliche Widerruf einer erteilten Vollmacht keine Wirkungen zeitigt, weil in diesem Fall die im Gesetz normierten Voraussetzungen, dass dies "vor der Behörde" erfolgt, nicht erfüllt sind.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Verfahrensbestimmungen Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010090088.X01

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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