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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Bei der Vorlage einer Haftungserklärung handelt es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung (Hinweis E vom 20. Jänner 2011, 2008/22/0866). Das Fehlen einer Haftungserklärung ist somit nicht als ein dem Antrag anhaftender Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der zur Zurückweisung des Antrages führen könnte, zu werten.Bei der Vorlage einer Haftungserklärung handelt es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung (Hinweis E vom 20. Jänner 2011, 2008/22/0866). Das Fehlen einer Haftungserklärung ist somit nicht als ein dem Antrag anhaftender Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, der zur Zurückweisung des Antrages führen könnte, zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009220238.X01Im RIS seit
23.05.2012Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012