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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §113 Abs1;Rechtssatz
Nach § 113 Abs. 1 ÄrzteG 1998 obliegt die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds dem Verwaltungsausschuss. Gemäß § 113 Abs. 4 ÄrzteG 1998 kommt dem Beschwerdeausschuss nur die Entscheidung über Beschwerden (Berufungen) gegen die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses zu, nicht aber eine Zuständigkeit, in erster Instanz über Angelegenheiten der dem Wohlfahrtsfonds obliegenden Versorgungsleistungen zu entscheiden (vgl. zum den Instanzenzug in gleicher Weise regelnden § 79 Abs. 4 ÄrzteG 1984 die Erkenntnisse vom 28. Juni 1991, 90/18/0255, und vom 25. Jänner 1994, 92/11/0238, jeweils mwN).Nach Paragraph 113, Absatz eins, ÄrzteG 1998 obliegt die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds dem Verwaltungsausschuss. Gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ÄrzteG 1998 kommt dem Beschwerdeausschuss nur die Entscheidung über Beschwerden (Berufungen) gegen die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses zu, nicht aber eine Zuständigkeit, in erster Instanz über Angelegenheiten der dem Wohlfahrtsfonds obliegenden Versorgungsleistungen zu entscheiden vergleiche zum den Instanzenzug in gleicher Weise regelnden Paragraph 79, Absatz 4, ÄrzteG 1984 die Erkenntnisse vom 28. Juni 1991, 90/18/0255, und vom 25. Jänner 1994, 92/11/0238, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009110167.X01Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012