RS Vwgh 2012/4/24 2008/22/0254

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Veröffentlicht am 24.04.2012
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Index

20/02 Familienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Die Annahme einer Aufenthaltsehe bedarf keiner "rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung", zumal die - von der Fremdenpolizeibehörde vorzunehmende - Prüfung des Vorliegens einer "Scheinehe" nicht voraussetzt, dass die Ehe gemäß § 23 EheG für nichtig erklärt worden ist (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2007/21/0416, mwN); diese Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer Scheinehe als Vorfrage steht auch der Niederlassungsbehörde zu.Die Annahme einer Aufenthaltsehe bedarf keiner "rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung", zumal die - von der Fremdenpolizeibehörde vorzunehmende - Prüfung des Vorliegens einer "Scheinehe" nicht voraussetzt, dass die Ehe gemäß Paragraph 23, EheG für nichtig erklärt worden ist (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2007/21/0416, mwN); diese Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer Scheinehe als Vorfrage steht auch der Niederlassungsbehörde zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008220254.X01

Im RIS seit

18.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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