Index
20/02 FamilienrechtNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Annahme einer Aufenthaltsehe bedarf keiner "rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung", zumal die - von der Fremdenpolizeibehörde vorzunehmende - Prüfung des Vorliegens einer "Scheinehe" nicht voraussetzt, dass die Ehe gemäß § 23 EheG für nichtig erklärt worden ist (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2007/21/0416, mwN); diese Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer Scheinehe als Vorfrage steht auch der Niederlassungsbehörde zu.Die Annahme einer Aufenthaltsehe bedarf keiner "rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung", zumal die - von der Fremdenpolizeibehörde vorzunehmende - Prüfung des Vorliegens einer "Scheinehe" nicht voraussetzt, dass die Ehe gemäß Paragraph 23, EheG für nichtig erklärt worden ist (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2007/21/0416, mwN); diese Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer Scheinehe als Vorfrage steht auch der Niederlassungsbehörde zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008220254.X01Im RIS seit
18.05.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012