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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30 Abs1 Z1;Rechtssatz
Spekulationsgeschäfte sind gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung eine bestimmte Dauer nicht überschreitet. Hergestellte Wirtschaftsgüter werden zwar grundsätzlich von § 30 EStG 1988 nicht erfasst. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass durch den Bau eines Gebäudes auf eigenem Grund und Boden aus der Sicht des § 30 EStG 1988 kein neues Wirtschaftsgut entsteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2005, 2003/15/0105, VwSlg 8068 F/2005, sowie Doralt/Kempf, EStG7, § 30 Tz 106, mwN). Ein Spekulationsgeschäft wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf einem bestehenden Grundstück ein Anbau oder Zubau errichtet wird, ein erworbenes Gebäude aufgestockt wird und dergleichen (vgl. Büsser in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III38, § 30 Tz 4). Dies auch dann, wenn vor oder mit der Veräußerung Wohnungseigentum begründet wird.Spekulationsgeschäfte sind gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung eine bestimmte Dauer nicht überschreitet. Hergestellte Wirtschaftsgüter werden zwar grundsätzlich von Paragraph 30, EStG 1988 nicht erfasst. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass durch den Bau eines Gebäudes auf eigenem Grund und Boden aus der Sicht des Paragraph 30, EStG 1988 kein neues Wirtschaftsgut entsteht vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2005, 2003/15/0105, VwSlg 8068 F/2005, sowie Doralt/Kempf, EStG7, Paragraph 30, Tz 106, mwN). Ein Spekulationsgeschäft wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf einem bestehenden Grundstück ein Anbau oder Zubau errichtet wird, ein erworbenes Gebäude aufgestockt wird und dergleichen vergleiche Büsser in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III38, Paragraph 30, Tz 4). Dies auch dann, wenn vor oder mit der Veräußerung Wohnungseigentum begründet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130128.X01Im RIS seit
15.05.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016