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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §276;Rechtssatz
Die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG beginnt im Falle eines Vorlageantrages dann zu laufen, wenn entweder der Vorlageantrag, bei dem die Entscheidungspflicht treffenden unabhängigen Finanzsenat eingebracht wird, ein bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebrachte Vorlageantrag dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des § 276 Abs. 6 letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, 2010/16/0222).Die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG beginnt im Falle eines Vorlageantrages dann zu laufen, wenn entweder der Vorlageantrag, bei dem die Entscheidungspflicht treffenden unabhängigen Finanzsenat eingebracht wird, ein bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebrachte Vorlageantrag dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des Paragraph 276, Absatz 6, letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, 2010/16/0222).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150048.X02Im RIS seit
21.08.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017