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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §276 Abs6;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, 2010/16/0222, ausgesprochen hat, beginnt die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG, in jenen Fällen, in denen den unabhängigen Finanzsenat die Pflicht zur Entscheidung über die Berufung trifft, grundsätzlich dann zu laufen, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden unabhängigen Finanzsenat eingebracht wird, eine bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebrachte Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des § 276 Abs. 6 letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, 2010/16/0222, ausgesprochen hat, beginnt die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG, in jenen Fällen, in denen den unabhängigen Finanzsenat die Pflicht zur Entscheidung über die Berufung trifft, grundsätzlich dann zu laufen, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden unabhängigen Finanzsenat eingebracht wird, eine bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebrachte Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des Paragraph 276, Absatz 6, letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150048.X01Im RIS seit
21.08.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017