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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 wegen Nichtbefolgung eines Beseitigungsauftrags gemäß § 73 AWG 2002 ist für Einwände gegen den (rechtskräftigen) Auftrag selbst kein Platz. Solche Einwände wären im Verfahren, das zur Erlassung des Beseitigungsauftrags führte, möglich gewesen (Hinweis E 26. April 2012, 2010/07/0116). Es ist daher nicht Sache der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren, sich damit näher auseinanderzusetzen, ob der Auftrag auf Grundlage des § 73 Abs 1 AWG zu Recht erfolgte oder nicht.Im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 21, AWG 2002 wegen Nichtbefolgung eines Beseitigungsauftrags gemäß Paragraph 73, AWG 2002 ist für Einwände gegen den (rechtskräftigen) Auftrag selbst kein Platz. Solche Einwände wären im Verfahren, das zur Erlassung des Beseitigungsauftrags führte, möglich gewesen (Hinweis E 26. April 2012, 2010/07/0116). Es ist daher nicht Sache der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren, sich damit näher auseinanderzusetzen, ob der Auftrag auf Grundlage des Paragraph 73, Absatz eins, AWG zu Recht erfolgte oder nicht.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070056.X01Im RIS seit
18.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015