RS Vwgh 2012/4/26 2011/07/0145

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Veröffentlicht am 26.04.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §82 Abs5 idF 1999/I/155;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das Ziel des Ausscheidens aus einer Wassergenossenschaft ist die Vermeidung wesentlicher Nachteile, die der Wassergenossenschaft aus der weiteren Teilnahme einer Liegenschaft erwachsen. Eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit stellt einen wesentlichen Nachteil iSd § 82 Abs 5 WRG 1959 dar (Hinweis E 19. November 2009, 2008/07/0132). Beitragsrückstände eines Mitglieds erfüllen nicht den Ausschließungstatbestand des § 82 Abs 5 WRG 1959. Der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschließungsgrund darstellt, muss aus der weiteren Teilnahme erwachsen. Durch den Ausschluss müssten somit weitere Nachteile der Genossenschaft abgewendet werden können. Dies ist hinsichtlich bereits aufgelaufener Beitragsrückstände nicht denkbar. Um einen wesentlichen Nachteil im Sinn der zitierten Bestimmung annehmen zu können, bedarf es entsprechender Ermittlungen, ob das Mitglied in Zukunft zu Unrecht seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen wird, also zahlungsunwillig ist. Dazu ist die Frage zu untersuchen, ob die Zahlungsverweigerung für die Vergangenheit berechtigt war oder nicht (vgl. E 14. September 1982, 82/07/0088). Ergibt eine Prüfung dieser Frage nämlich, dass die Zahlungsverweigerung durch das Mitglied zu Recht erfolgt ist, kann allein daraus eine in der Zukunft liegende Zahlungsunwilligkeit bzw. ein wesentlicher Nachteil für die Wassergenossenschaft iSd § 82 Abs. 5 WRG 1959 nicht abgeleitet werden.Das Ziel des Ausscheidens aus einer Wassergenossenschaft ist die Vermeidung wesentlicher Nachteile, die der Wassergenossenschaft aus der weiteren Teilnahme einer Liegenschaft erwachsen. Eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit stellt einen wesentlichen Nachteil iSd Paragraph 82, Absatz 5, WRG 1959 dar (Hinweis E 19. November 2009, 2008/07/0132). Beitragsrückstände eines Mitglieds erfüllen nicht den Ausschließungstatbestand des Paragraph 82, Absatz 5, WRG 1959. Der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschließungsgrund darstellt, muss aus der weiteren Teilnahme erwachsen. Durch den Ausschluss müssten somit weitere Nachteile der Genossenschaft abgewendet werden können. Dies ist hinsichtlich bereits aufgelaufener Beitragsrückstände nicht denkbar. Um einen wesentlichen Nachteil im Sinn der zitierten Bestimmung annehmen zu können, bedarf es entsprechender Ermittlungen, ob das Mitglied in Zukunft zu Unrecht seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen wird, also zahlungsunwillig ist. Dazu ist die Frage zu untersuchen, ob die Zahlungsverweigerung für die Vergangenheit berechtigt war oder nicht vergleiche E 14. September 1982, 82/07/0088). Ergibt eine Prüfung dieser Frage nämlich, dass die Zahlungsverweigerung durch das Mitglied zu Recht erfolgt ist, kann allein daraus eine in der Zukunft liegende Zahlungsunwilligkeit bzw. ein wesentlicher Nachteil für die Wassergenossenschaft iSd Paragraph 82, Absatz 5, WRG 1959 nicht abgeleitet werden.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011070145.X01

Im RIS seit

18.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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