Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;Rechtssatz
Das Ziel des Ausscheidens aus einer Wassergenossenschaft ist die Vermeidung wesentlicher Nachteile, die der Wassergenossenschaft aus der weiteren Teilnahme einer Liegenschaft erwachsen. Eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit stellt einen wesentlichen Nachteil iSd § 82 Abs 5 WRG 1959 dar (Hinweis E 19. November 2009, 2008/07/0132). Beitragsrückstände eines Mitglieds erfüllen nicht den Ausschließungstatbestand des § 82 Abs 5 WRG 1959. Der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschließungsgrund darstellt, muss aus der weiteren Teilnahme erwachsen. Durch den Ausschluss müssten somit weitere Nachteile der Genossenschaft abgewendet werden können. Dies ist hinsichtlich bereits aufgelaufener Beitragsrückstände nicht denkbar. Um einen wesentlichen Nachteil im Sinn der zitierten Bestimmung annehmen zu können, bedarf es entsprechender Ermittlungen, ob das Mitglied in Zukunft zu Unrecht seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen wird, also zahlungsunwillig ist. Dazu ist die Frage zu untersuchen, ob die Zahlungsverweigerung für die Vergangenheit berechtigt war oder nicht (vgl. E 14. September 1982, 82/07/0088). Ergibt eine Prüfung dieser Frage nämlich, dass die Zahlungsverweigerung durch das Mitglied zu Recht erfolgt ist, kann allein daraus eine in der Zukunft liegende Zahlungsunwilligkeit bzw. ein wesentlicher Nachteil für die Wassergenossenschaft iSd § 82 Abs. 5 WRG 1959 nicht abgeleitet werden.Das Ziel des Ausscheidens aus einer Wassergenossenschaft ist die Vermeidung wesentlicher Nachteile, die der Wassergenossenschaft aus der weiteren Teilnahme einer Liegenschaft erwachsen. Eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit stellt einen wesentlichen Nachteil iSd Paragraph 82, Absatz 5, WRG 1959 dar (Hinweis E 19. November 2009, 2008/07/0132). Beitragsrückstände eines Mitglieds erfüllen nicht den Ausschließungstatbestand des Paragraph 82, Absatz 5, WRG 1959. Der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschließungsgrund darstellt, muss aus der weiteren Teilnahme erwachsen. Durch den Ausschluss müssten somit weitere Nachteile der Genossenschaft abgewendet werden können. Dies ist hinsichtlich bereits aufgelaufener Beitragsrückstände nicht denkbar. Um einen wesentlichen Nachteil im Sinn der zitierten Bestimmung annehmen zu können, bedarf es entsprechender Ermittlungen, ob das Mitglied in Zukunft zu Unrecht seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen wird, also zahlungsunwillig ist. Dazu ist die Frage zu untersuchen, ob die Zahlungsverweigerung für die Vergangenheit berechtigt war oder nicht vergleiche E 14. September 1982, 82/07/0088). Ergibt eine Prüfung dieser Frage nämlich, dass die Zahlungsverweigerung durch das Mitglied zu Recht erfolgt ist, kann allein daraus eine in der Zukunft liegende Zahlungsunwilligkeit bzw. ein wesentlicher Nachteil für die Wassergenossenschaft iSd Paragraph 82, Absatz 5, WRG 1959 nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070145.X01Im RIS seit
18.05.2012Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016