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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das WRG 1959 enthält keine Bestimmung, welche die Wasserrechtsbehörde als solche verpflichtet oder ermächtigt "Gewässer zu räumen, Ufer instand zu setzen oder ein Gerinne [hier: ein Werkskanal] … zu dotieren".
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Wasserrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070122.X01Im RIS seit
15.05.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012