RS Vwgh 2012/4/26 2011/07/0082

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Veröffentlicht am 26.04.2012
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Begründung einer Dienstbarkeit erfordert nach den §§ 480 und 481 ABGB neben dem Titel auch einen Modus, nämlich - von Ausnahmen abgesehen - die Verbücherung. Ein nicht verbüchertes Wasserbezugsrecht stellt daher nur eine obligatorische Nutzungsbefugnis und damit keine Nutzugsbefugnis iSd § 5 Abs 2 WRG 1959 dar (Hinweis E 8. April 1997, 96/07/0195).Die Begründung einer Dienstbarkeit erfordert nach den Paragraphen 480 und 481 ABGB neben dem Titel auch einen Modus, nämlich - von Ausnahmen abgesehen - die Verbücherung. Ein nicht verbüchertes Wasserbezugsrecht stellt daher nur eine obligatorische Nutzungsbefugnis und damit keine Nutzugsbefugnis iSd Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 dar (Hinweis E 8. April 1997, 96/07/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011070082.X03

Im RIS seit

30.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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