RS Vwgh 2012/4/26 2010/07/0129

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Veröffentlicht am 26.04.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
UVPG 2000 §19 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheids ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (Hinweis E 14.Juli 2005, 2003/06/0015; E 17.Mai 2004, 2002/06/0203). (Hier: Eine Umdeutung von einer Zurückweisung in eine teilweise Ab- und eine teilweise Zurückweisung war nicht möglich. Die Zurückweisung (aller) Einwendungen durch die Erstbehörde war rechtswidrig. Da die belBeh statt einer Behebung des erstinstanzlichen Bescheides diesen in unzulässiger Weise abgeändert hat, hat sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070129.X01

Im RIS seit

30.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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