Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheids ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (Hinweis E 14.Juli 2005, 2003/06/0015; E 17.Mai 2004, 2002/06/0203). (Hier: Eine Umdeutung von einer Zurückweisung in eine teilweise Ab- und eine teilweise Zurückweisung war nicht möglich. Die Zurückweisung (aller) Einwendungen durch die Erstbehörde war rechtswidrig. Da die belBeh statt einer Behebung des erstinstanzlichen Bescheides diesen in unzulässiger Weise abgeändert hat, hat sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070129.X01Im RIS seit
30.05.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012