Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §13 Abs3;Rechtssatz
Bevor in die Interessenabwägung iSd §§ 63 und 64 WRG 1959 einzugehen ist, muss das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden (Hinweis E 25. Juli 2002, 2001/07/0069). Fehlt es an der Erforderlichkeit selbst, so erweist sich eine Interessenabwägung als nicht mehr notwendig. Die mangelnde Erforderlichkeit einer Zwangsrechtseinräumung kann mit dem technisch und rechtlich leicht zu bewerkstelligenden Anschluss an die öffentliche Wasserleitung der Gemeinde begründet werden, da in diesem Fall wegen des Bestehens dieser anderen Möglichkeit der Wasserversorgung kein Mangelzustand und daher kein Bedarf an der Einräumung eines Zwangsrechtes vorliegt.Bevor in die Interessenabwägung iSd Paragraphen 63 und 64 WRG 1959 einzugehen ist, muss das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden (Hinweis E 25. Juli 2002, 2001/07/0069). Fehlt es an der Erforderlichkeit selbst, so erweist sich eine Interessenabwägung als nicht mehr notwendig. Die mangelnde Erforderlichkeit einer Zwangsrechtseinräumung kann mit dem technisch und rechtlich leicht zu bewerkstelligenden Anschluss an die öffentliche Wasserleitung der Gemeinde begründet werden, da in diesem Fall wegen des Bestehens dieser anderen Möglichkeit der Wasserversorgung kein Mangelzustand und daher kein Bedarf an der Einräumung eines Zwangsrechtes vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070127.X04Im RIS seit
30.05.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012