RS Vwgh 2012/4/26 2010/07/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2012
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64 Abs1;
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Bevor in die Interessenabwägung iSd §§ 63 und 64 WRG 1959 einzugehen ist, muss das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden (Hinweis E 25. Juli 2002, 2001/07/0069). Fehlt es an der Erforderlichkeit selbst, so erweist sich eine Interessenabwägung als nicht mehr notwendig. Die mangelnde Erforderlichkeit einer Zwangsrechtseinräumung kann mit dem technisch und rechtlich leicht zu bewerkstelligenden Anschluss an die öffentliche Wasserleitung der Gemeinde begründet werden, da in diesem Fall wegen des Bestehens dieser anderen Möglichkeit der Wasserversorgung kein Mangelzustand und daher kein Bedarf an der Einräumung eines Zwangsrechtes vorliegt.Bevor in die Interessenabwägung iSd Paragraphen 63 und 64 WRG 1959 einzugehen ist, muss das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden (Hinweis E 25. Juli 2002, 2001/07/0069). Fehlt es an der Erforderlichkeit selbst, so erweist sich eine Interessenabwägung als nicht mehr notwendig. Die mangelnde Erforderlichkeit einer Zwangsrechtseinräumung kann mit dem technisch und rechtlich leicht zu bewerkstelligenden Anschluss an die öffentliche Wasserleitung der Gemeinde begründet werden, da in diesem Fall wegen des Bestehens dieser anderen Möglichkeit der Wasserversorgung kein Mangelzustand und daher kein Bedarf an der Einräumung eines Zwangsrechtes vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070127.X04

Im RIS seit

30.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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