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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Zustimmungserklärung (zur Benutzung eines Privatgewässers) muss zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die wasserrechtliche Bewilligung vorliegen, doch heißt das nicht, dass die Zustimmung nicht bereits vor dem Zeitpunkt der "Erstellung des Projektes" vorliegen dürfe. Eine Zustimmungserklärung kann auch umfassender sein als der Verfahrensgegenstand eines konkreten Verwaltungsverfahrens, da sie von diesem unabhängig erteilt werden kann. Es ist auch unerheblich, wann die Zustimmung erteilt wurde, solange sie nur zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde gültig vorliegt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070127.X02Im RIS seit
30.05.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012