RS Vwgh 2012/4/26 2010/07/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §64 Abs1 litb;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Eine Zustimmungserklärung (zur Benutzung eines Privatgewässers) muss zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die wasserrechtliche Bewilligung vorliegen, doch heißt das nicht, dass die Zustimmung nicht bereits vor dem Zeitpunkt der "Erstellung des Projektes" vorliegen dürfe. Eine Zustimmungserklärung kann auch umfassender sein als der Verfahrensgegenstand eines konkreten Verwaltungsverfahrens, da sie von diesem unabhängig erteilt werden kann. Es ist auch unerheblich, wann die Zustimmung erteilt wurde, solange sie nur zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde gültig vorliegt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070127.X02

Im RIS seit

30.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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