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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Es ist sowohl im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes sachlich gerechtfertigt, als auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Freiheit der Erwerbsbetätigung und der Unversehrtheit des Eigentums im öffentlichen Interesse gelegen, die individuelle Nutzung von öffentlichen Gütern im Sinne einer nachhaltigen Sicherung ihrer Funktion zu beschränken. Bei Verteilungsentscheidungen nach dem EmissionszertifikateG 2004 ist zwischen den einzelnen Verursachern der Umweltbelastung im Zusammenhang mit Klimaschutzanforderungen dem Gesetzgeber ein weiter umweltpolitischer Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. VfGH E 23. September 2010, B 262/08).Es ist sowohl im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes sachlich gerechtfertigt, als auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Freiheit der Erwerbsbetätigung und der Unversehrtheit des Eigentums im öffentlichen Interesse gelegen, die individuelle Nutzung von öffentlichen Gütern im Sinne einer nachhaltigen Sicherung ihrer Funktion zu beschränken. Bei Verteilungsentscheidungen nach dem EmissionszertifikateG 2004 ist zwischen den einzelnen Verursachern der Umweltbelastung im Zusammenhang mit Klimaschutzanforderungen dem Gesetzgeber ein weiter umweltpolitischer Gestaltungsspielraum zuzubilligen vergleiche VfGH E 23. September 2010, B 262/08).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070054.X01Im RIS seit
31.05.2012Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012