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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22 Abs1;Rechtssatz
Bei Vorliegen eines Missbrauchs iSd § 22 Abs. 1 BAO sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.Bei Vorliegen eines Missbrauchs iSd Paragraph 22, Absatz eins, BAO sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150220.X06Im RIS seit
24.05.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016