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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §13 Abs4;Rechtssatz
Die Übertragung stiller Reserven iSd § 13 Abs. 4 KStG 1988 ist nicht nur auf neu angeschaffte, bereits bestehende Anteile an Körperschaften möglich, sondern kann auch dann erfolgen, wenn mehr als 10% der Anteile im Rahmen der Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (bzw. einem vergleichbaren ausländischen Rechtsgebilde) erworben werden. Dies gilt auch für einen Erwerb aufgrund einer ordentlichen Kapitalerhöhung und auch dann, wenn im Rahmen einer ordentlichen Kapitalerhöhung neben den Kosten für die Zeichnung des neuen Anteils bzw. der neuen Anteile ein Agio zu leisten ist (Stangl in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 1988, § 13 Tz 61).Die Übertragung stiller Reserven iSd Paragraph 13, Absatz 4, KStG 1988 ist nicht nur auf neu angeschaffte, bereits bestehende Anteile an Körperschaften möglich, sondern kann auch dann erfolgen, wenn mehr als 10% der Anteile im Rahmen der Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (bzw. einem vergleichbaren ausländischen Rechtsgebilde) erworben werden. Dies gilt auch für einen Erwerb aufgrund einer ordentlichen Kapitalerhöhung und auch dann, wenn im Rahmen einer ordentlichen Kapitalerhöhung neben den Kosten für die Zeichnung des neuen Anteils bzw. der neuen Anteile ein Agio zu leisten ist (Stangl in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 1988, Paragraph 13, Tz 61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150220.X01Im RIS seit
24.05.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016